AGBs

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen der Gruber GmbH, elektronische Beschriftungssysteme

I. Geltung der Verkaufsbedingungen:
Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen diese, unsere Bedingungen zu Grunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt und sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer/ Lieferant mit seinen Vertragspartnern/Auftraggebern über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/ Abnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer/Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer/Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebote, Umfang der Lieferung:
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2. Die zu unserem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.

III. Preis und Zahlung:
1. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Versand, sowie Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und Transportversicherung. Für Kleinaufträge unter 75,- Euro netto berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von 15,- Euro pro Auftrag.
2. Sofern Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen gegen Vorlage einer Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto nach Versand bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Unabhängig von einer Mahnung kommt der Abnehmer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers/Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung:
1. Unsere Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Abnehmers ab Werk. Mit Aufgabe zum Transport haben wir unsere Verpflichtung erfüllt.
2. Ist die Ware auf Abruf verkauft wird nach Ablauf der vereinbarten Frist die noch nicht abgenommene Menge automatisch geliefert und in Rechnung gestellt.
3. Wir behalten uns bei allen Aufträgen eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 10 % (in Worten zehn von Hundert) eines Auftrages vor.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

V. Lieferzeit:
1. Die Angabe von Lieferfristen ist unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt oder andere, unvorhersehbare Ereignisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
3. Entsteht dem Abnehmer infolge Lieferverzuges durch uns Schaden, wird eine etwaige Verzugsentschädigung des Bestellers begrenzt auf 5 % vom Warenwert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche des Abnehmers werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften zwingend für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

VI. Versand:
1. Die Transportgefahr für alle Sendungen – auch eventuelle Rücksendungen – sowie die Kosten des Transports trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung an ihn über.
2. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts beim Lieferanten.
2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine  Veränderung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren stehen dem Lieferanten der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Rücknahme der Liefergegenstände verbunden sind,trägt der Abnehmer.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit frei zu geben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
8. In der Rücknahme der Liefergegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Der Wert der zurückgenommenen Liefergegenstände wird dem Abnehmer gutgebracht. Der Wert besteht in der Hälfte des Rechnungspreises (ohne Montagekosten). Die Gruber GmbH kann stattdessen einen geringeren, der Abnehmer einen höheren Wert nachweisen; insbesondere ist die Gruber GmbH berechtigt, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchzuführen, nachdem dies dem Abnehmer zwei Wochen vorher schriftlich angedroht worden war.

VIII. Anspruchsgefährdung:
1. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich heraus, dass in den letzten 3 Jahren vor Vertragsabschluss ein Konkursverfahren über das Vermögen des Abnehmers eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Abnehmer die eidesstattliche Vermögensversicherung abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu eingegangen ist, ist die Gruber GmbH berechtigt, vom Abnehmer Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Abnehmer dem Verlangen binnen angemessener Frist nicht nach, ist die Gruber GmbH berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.
2. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IX. Gewährleistung und Haftung:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber /Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge vom Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Wendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erkennbar, ist jedoch dieser Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers/Lieferanten ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer/ Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer/ Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen und an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Dauer der Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jeden Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Der Lieferant übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung und/ oder Missachtung der in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Handhabung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Abnehmer sowie Abnutzung und Verschleiß (wie z.B. an Druckköpfen, Riemen, Kugellagern oder Silikonrollen), ferner bei Verwendung ungeeigneter, vom Lieferanten nicht empfohlener Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verbrauchsmaterialien oder Reinigungsmittel, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind.

X. Haftung und Schadenersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Verkäufers/Lieferanten auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X. eingeschränkt.
2. Der Verkäufer/Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungsschutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit der Verkäufer/Lieferant nach Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer/Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers/Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf das Doppelte des Brutto-Auftragswerts, maximal auf eine Million Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers/Lieferanten.
6. Soweit der Verkäufer/Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Regelungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers/Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Rücktrittsrecht:
1. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Gruber GmbH die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.
2. Gerät die Gruber GmbH in Leistungsverzug und gewährt der Abnehmer der in Verzug befindlichen Gruber GmbH eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt der Abnehmer vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom Lieferant zu vertreten ist, so hat der Abnehmer eine Stornobetrag in Höhe von 10 % des Fakturen Wertes dem Lieferanten zu bezahlen. Bereits auf Kundenanforderung erfolgte Konstruktionsarbeiten, Softwareleistungen, kundenspezifisch gefertigte Bauteile o.ä. werden gesondert in Rechnung gestellt.

XII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gruber GmbH zuständig ist. Die Gruber GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Abnehmers zu klagen.
2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Gruber GmbH und dem Abnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht CISG)